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Auch gehören Videoaufnahmen, die mit einem Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, nicht mehr zu dem privilegierten Bereich. Der nicht vom Datenschutzrecht umfasste private Bereich wird wiederum verlassen, wenn beispielsweise öffentliche Straßen vor dem eigenen Grundstück von Videokameras erfasst werden. Dabei entsteht allerdings kein rechtsfreier Raum, da insoweit das allgemeine Zivilrecht gilt …
